Rechtsfolgen im Owi-Verfahren
100 tarjetasDetaillierte Analyse der Rechtsfolgen bei Ordnungswidrigkeiten, Fokus auf Verkehrsordnungswidrigkeiten mit Verwarn- und Bußgeldern sowie relevanter Verfahrensgrundsätze.
100 tarjetas
Modul 3.1.12.1: Rechtsfolgen im Ordnungswidrigkeiten-Verfahren
In diesem Modul werden die Rechtsfolgen im Verfahren bei Ordnungswidrigkeiten (OWi) behandelt, insbesondere im Kontext des Verkehrsrechts. Es werden Definitionen, Zuständigkeiten, Verfahrensabläufe und Besonderheiten erläutert.
Was ist eine Ordnungswidrigkeit?
Eine Ordnungswidrigkeitist eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt.
Legaldefinition: § 1 (1) OWiG
Was ist eine Verkehrsordnungswidrigkeit?
Eine Verkehrsordnungswidrigkeit ist ein Spezialfall der Ordnungswidrigkeit. Sieist meist mit Verwarnungs- und Bußgeld bewehrte Sanktionsnorm für Verstöße gegen das Verkehrsrecht.
§ 24 StVG
Vergleich: Verkehrsordnungswidrigkeiten und Verkehrsstraftaten
| Verkehrsordnungswidrigkeiten | Verkehrsstraftaten |
| Handlung | Tat |
| Betroffener (Teilnehmer nach § 14 OWiG) | Täter (Mittäter § 25 StGB, Anstifter § 26 StGB, Gehilfe § 27 StGB) |
| Vorwerfbar | Schuldhaft |
| Geldbuße | Strafe |
| - | Verbrechen und Vergehen |
| § 1 OWiG (Definition) | - |
Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten: Sachliche Zuständigkeit
- § 35 OWiG - Verfolgung durch die Verwaltungsbehörde
- § 36 OWiG - Sachliche Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde: Die Behörde, die durch Gesetz bestimmt wird.
- § 26 StVG - Zuständige Verwaltungsbehörde: Bei Ordnungswidrigkeiten nach §§ 23 bis 24a/24c ist die Verwaltungsbehörde imSinne des § 36 (1) Nr. 1 OWiG die Behörde oder Dienststelle der Polizei, die von der Landesregierung durch Rechtsverordnung bestimmt wird.
- § 1 VOWiZustV - Zuständigkeit des Polizeipräsidiums und des Zentraldienstes der Polizei mit seiner Zentralen Bußgeldstelle.
- § 78 BbgPolG (Brandenburgisches Polizeigesetz) i.V.m. § 47 OWiG - Zuständigkeit des Polizeipräsidiums, des Zentraldienstes der Polizei mit seiner Zentralen Bußgeldstelle und der Polizeivollzugsbediensteten.
Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten: Örtliche Zuständigkeit
- § 5 OWiG i.V.m § 78 (3) BbgPolG
Die wichtigsten Rechtsfolgen
- Verwarnung (auch mündlich)
- Geldbuße
- Fahrverbot
- Eintragung von Punkten im Fahreignungsregister
Das Verwarnungsverfahren
- Das Verwarnungsverfahren ist ein dem Bußgeldverfahren vorgeschaltetes Sonderverfahren.
- Die Verwarnung mit Verwarngeld (§ 56 (1) S. 1 OWiG) ist ein mitwirkungsbedürftiger Verwaltungsakt.
- Ziel: Entlastung der Bußgeldstelle, Gerichte, Polizei.
Vorteile für die Betroffenen
- Keine Auslagen und Gebühren.
- Sofortige „Beendigung“ des Verfahrens.
- Kein Fahrverbot.
- Keine Eintragung in das Fahreignungsregister.
- Ahndungsverbrauch bei Verwarnung mit Verwarngeld.
Besonderheiten
- Die Handlungen eines Kindes sind gemäß § 12 (1) S. 1 OWiG nicht als Ordnungswidrigkeit vorwerfbar.
- Die Handlungen eines Jugendlichen sind dann vorwerfbar, wenn er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug ist, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, gemäß § 12 (1) S. 2OWiG, § 3 (1) Jugendgerichtsgesetz.
- Bei Heranwachsenden gelten keine Besonderheiten.
Rücknahme der Verwarnung
Eine Verwarnung mit Verwarnungsgeld kannzurückgenommen werden, wenn nachträglich zu dem Ergebnis gekommen wird, dass eine Ahndung der Ordnungswidrigkeit nicht geboten ist.
Nichtigkeit der Verwarnung
Nichtig ist die Verwarnung, wenn:
- Eine derformellen Wirksamkeitsvoraussetzungen (Belehrung, Einverständnis, Zahlung) fehlt.
- Eine strafbare Handlung durch eine Verwarnung geahndet wird.
- Absolute sachliche Unzuständigkeit oder grobe Mängel der örtlichen Zuständigkeit vorliegen.
Wichtigkeit der Tatbestandsprüfung für die operative Tätigkeit
Für die operative Tätigkeit ist das Erkennen und das Wissen um die Schwere der Ordnungswidrigkeit entscheidend:
- Unbedeutend (§ 2(2) BKatV): mdl. Verwarnung.
- Geringfügig (§§ 56, 57 OWiG).
- Bedeutend/Schwer (Ahndung durch ZDPol).
Vorgehensweise im Verwarnungsverfahren (beispielhaft)
- Beachte Opportunitätsprinzip (pflichtgemäßes Ermessen).
- Feststellung, ob eine geringfügige Ordnungswidrigkeit vorliegt.
- Belehrung und Vorwurf.
- Alternativmöglichkeiten bekanntgeben.
- Einverständnis des Betroffenen einholen.
- Verwarngeld gemäß Regelsatz im Bußgeldkatalog:
- EC-Karte
- Überweisungsträger (Zahlschein)
Opportunitätsprinzip
Für die Erforschung und Verfolgung von Verkehrsordnungswidrigkeiten gilt das Opportunitätsprinzip.
Danach ist die Verfolgungsbehörde nicht stets verpflichtet, ein Bußgeldverfahren einzuleiten und durchzuführen. Sie entscheidet hierüber nach pflichtgemäßem Ermessen.
- Es behandelt das Handeln nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 47 OWiG).
- Ermessen: Ist die Entscheidung über die Rechtsfolge unter Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten.
- Einen Verfolgungszwang bei Verkehrsordnungswidrigkeiten gibt es nicht!
Pflichtgemäßes Ermessen
Bedeutet, nach sachlich orientierter Beurteilung im Einzelfall zu entscheiden, ob überhaupt, wenn ja, in welchem Umfang (z. B. Tateinheit/Tatmehrheit) und mit welchen Mitteln (welche Maßnahmen) zu verfolgen ist.
Merke
Das pflichtgemäßeErmessen ist bei der Verfolgung von Verkehrsordnungswidrigkeiten im Interesse einer Gleichbehandlung mit der BKatV verbindlich eingeschränkt worden. Wird eine Verwarnung mit Verwarnungsgeld erteilt, ist zwingend der Betrag zu erheben, der im Bußgeldkatalog ausgezeichnet ist.
Arten von Ermessen
- Entschließungsermessen: Ist die Entscheidung, ob die Ordnungswidrigkeit im Einzelfall verfolgt werden soll.
- Auswahlermessen: Ist die Entscheidung, welche Rechtsfolge im Einzelfall gesetzt werden soll.
Belehrung des Betroffenen über sein Weigerungsrecht
- Eröffnungspflicht (§ 55 OWiG).
- Hinweis, was dem Betroffenen zur Last gelegt wird.
- Hinweis auf Verteidiger kann bei einer Ordnungswidrigkeit entfallen (§ 55 (2) OWiG).
- Belehrung über rechtliche Konsequenzen der Weigerung zulässig (Bußgeldverfahren/Kosten etc.).
- Form der Belehrung ist so zu wählen, dass aus ihr nicht der Eindruck eines Zwanges zur Zustimmung erweckt werden kann.
- Die Verwarnung muss mit dem Hinweis auf die Verkehrszuwiderhandlung verbunden sein (§ 2 BkatV).
Einverständnis des Betroffenen mit der Verwarnung
- Das Verwarnungsverfahren ist nur anwendbar bei Einverständnis des Betroffenen (OLG Düsseldorf, VRS 66, 350). Es ist also von der freiwilligen Mitwirkung abhängig (mitbestimmungsbedürftiger Verwaltungsakt).
- In Kenntnis seiner Weigerungsrechte und des ihm vorgehaltenen Verstoßes muss der Betroffene freiwillig der Verwarnung zustimmen.
- Das Einverständnis kann ausdrücklich oder stillschweigend erklärt werden (z. B. durch sofortige Zahlung).
- Verweigert der Betroffene sein Einverständnis zur Verwarnung mit Verwarngeld, wird über die ihm vorgeworfene Ordnungswidrigkeit im Bußgeldverfahren entschieden.
Ahndungsverbrauch
Wird die Verwarnung mit Verwarnungsgeld (Verwarngeld) wirksam, kann das der Verwarnung zugrunde gelegte Tatgeschehen nicht mehr als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden (§ 56 (4) OWiG). Dies gilt nicht bei Verwarnungen ohne Verwarngeld.
Straftat und Ordnungswidrigkeit
Ist eine Handlung gleichzeitig Straftat und Ordnungswidrigkeit, so findet nur das Strafgesetz, gemäß § 21 OWiG, Anwendung. In der Praxis werden dennochbeide aufgenommen.
Verfahrensgrundsätze im Bußgeldverfahren
- Opportunitätsprinzip: Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen.
- Untersuchungsgrundsatz: Ermittlung von sowohl belastenden als auch entlastenden Umständen und Tatsachen.
- Grundsatz der Unschuldsvermutung: Bis zum Nachweis der „Schuld“ (Vorwerfbarkeit) wird die Unschuld des Betroffenen vermutet.
- Grundsatz „Im Zweifel für den Betroffenen“: Ein Bußgeldbescheid kann nur erlassen werden, wenn die Ordnungswidrigkeit des Betroffenen zweifelsfrei erwiesen ist und kein Verfolgungshindernis (z.B. Verjährung) vorliegt.
- Grundsatz des rechtlichen Gehörs: Vor Abschluss der Ermittlungen muss der Betroffene Gelegenheit haben, sich zum Vorwurf zu äußern.
Lehrveranstaltung 3.1.9.: Grundlagen der Verkehrsüberwachung Teil 2
Diese Lehrveranstaltung befasst sich mit den Grundlagen der Verkehrsüberwachung durch die Polizei, inklusive rechtlicher Rahmenbedingungen, der Anwendung von Führung- und Einsatzmitteln sowie Belehrungen und Verfahren bei Verkehrsordnungswidrigkeiten und -straftaten.
Zentrale Ziele der Verkehrsüberwachung
- DerPolizeivollzugsbeamte/die Polizeivollzugsbeamtin muss grundsätzlich jeden wahrgenommenen Verkehrsverstoß ahnden, sofern keine dringenderen Aufgaben vorliegen.
- Polizeibeamte sind ständige Wächter der Verkehrssicherheit und haben eine moralische Verpflichtung zurVerkehrsunfallbekämpfung.
- Unmittelbares Anhalten und Sanktionieren von Verstößen bewirkt Verhaltensänderungen.
- Das subjektive Entdeckungsrisiko, die Wahrscheinlichkeit der Sanktionierung und die Sanktionshöhe beeinflussen maßgeblich das Verhalten der Fahrzeugführer.
- Nicht geahndete Verkehrsverstöße untergraben den grundgesetzlichen Schutzauftrag, die Glaubwürdigkeit der Polizei und führen zu negativen Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit.
Rechtsgrundlagen der Verkehrsüberwachung
Verdachtsunabhängige Verkehrskontrolle
- § 36 Abs. 5 StVO: Polizeibeamte dürfen Verkehrsteilnehmer zur Verkehrskontrolle einschließlich der Kontrolle der Verkehrstüchtigkeit und zu Verkehrserhebungen anhalten.
- Zeichen zum Anhalten könnenauch mit technischen Einrichtungen, Winkerkelle oder roter Leuchte gegeben werden.
- Verkehrsteilnehmer haben den Anweisungen der Polizeibeamten zu folgen.
- VwV zu § 36 Abs. 5 StVO: Verkehrskontrollen umfassen die Prüfung der Fahrtüchtigkeit, mitzuführender Papiere, des Zustands, der Ausrüstung und der Beladung der Fahrzeuge.
Feststellen und Verfolgen einer Verkehrsordnungswidrigkeit
- Sachliche Zuständigkeit: Polizeipräsidium und Zentraldienst der Polizei (Zentrale Bußgeldstelle).
- Basiert auf § 26 Abs. 1 StVG und § 1 VOWiZustV i.V.m. § 78 Abs.1 Satz 2 PolG BB (Verwaltungsbehörde i.S.d. § 36 Absatz 1 Nr. 1 OwiG).
Erforschung und Verfolgung von Verkehrsstraftaten
- Legalitätsprinzip: § 163 StPO i.V.m. § 152 Abs. 2 StPO.
- Die Bindung der Polizei an das Legalitätsprinzip führt nur in Verbindung mit einem „Auftragsverhältnis“ zur Staatsanwaltschaft zu einem Strafverfolgungszwang (§ 152 GVG i.V.m. Verordnung über die Ermittlungspersonen der StA).
Rahmenvorschriften
- §§ 1-7 OwiG: Begriffsbestimmung, zeitliche und räumliche Geltung, Ort und Zeit der Begehung.
Verfahrensvorschriften
- Allgemeine Gesetze des Strafverfahrens sindsinngemäß anzuwenden (§ 46 Abs. 1 OwiG): StPO, GVG, JGG; RistBV.
- Opportunitätsprinzip: Nach § 47 OwiG, wenn Kenntnis erlangt und nach pflichtgemäßem Ermessen gehandelt wird.
Opportunitätsprinzip, Ermessensausübung (§ 47 OWiG)
Die sachgerechte Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens ist unterfolgenden Gesichtspunkten zu prüfen:
- Entschließungsermessen (OB): Entscheidung, ob die Polizei überhaupt tätig wird. Willkürliches Handeln oder „Augenverschließen“ ist ausgeschlossen.
- Auswahlermessen (WIE): Entscheidung,welche Maßnahmen zur Gefahrenabwehr ergriffen werden, wenn die Polizei sich zum Handeln entschließt.
- Pflichtgemäß: Die Entscheidung muss sachbegründet sein (Verkehrssicherheit, Leichtigkeit des Verkehrs, Umweltschutz).
- Gleichbehandlungsgrundsatznach Art. 3 GG: Verbietet willkürliches Abweichen von etablierter Ermessenspraxis. Kann zu einer Ermessensschrumpfung führen.
- Angemessenheit: Maßnahmen müssen objektiv und subjektiv verhältnismäßig sein(Übermaßverbot, Geeignetheit, mildestes Mittel, Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn).
Sachgründe
Die Verfolgung von Verkehrsverstößen dient der Unfallprävention und Förderung der Verkehrsregeltreue. Nachsicht ist angebracht beiglaubhaften, nicht die Rechtswidrigkeit beseitigenden, aber entschuldbaren Gründen (z.B. Menschen mit Behinderung, schwierige Verkehrsverhältnisse, Ortsfremde). Das Ermessen wird durch die Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV)und den Bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog (BT-KAT-OWI) begrenzt.
Belehrungen
Belehrung Betroffener (bedeutende OWi)
- Tatvorwurf.
- Aussageverweigerungsrecht.
- (Hinweis auf Rechtsbeistand).
- Hinweis auf Möglichkeit der schriftlichen Äußerung.
- Frage nach „Verstanden“.
- Frage nach Äußerungswillen / bzw. Frage(n) stellen.
Hinweis: § 46 Abs. 1 OWiG verweist auf die StPO. § 55 OWiG regelt die Anhörung des Betroffenen. Esgenügt, wenn dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung gegeben wird.
Belehrung Betroffener einer geringfügigen Verkehrsordnungswidrigkeit
(Sog. zustimmungsbedürftiger Verwaltungsakt, §§ 56, 57 OWiG)
- Tatvorwurf bzw. Eröffnung des geringfügigen Verwarnungsgeldes.
- Möglichkeiten der Vor-Ort-Bezahlung „anbieten“.
- Folgen der Weigerung aufzeigen (Eröffnung eines OWi-Verfahrens inkl. Verwaltungsgebühren).
- Frage nach „Verstanden“.
- Frage nach der Zahlungsbereitschaft klären.
- Möglichkeiten der Zahlung aufzeigen (Zahlschein/EC-Karte).
Hinweis: Der Betroffene muss sich nicht äußern (Nemo-tenetur-Prinzip), aber seine Personalien angeben. Zuwiderhandlung ist eine eigene Ordnungswidrigkeit gem. § 111 OWiG.
Belehrung von Betroffenen freiwilliger Vortests (Alkohol/Drogen)
- Vortests sind freiwillig und bei jeder Straftat oder Ordnungswidrigkeit möglich, sofern sie verhältnismäßig sind.
- Eine gesetzlich vorgeschriebene Belehrung gibt es nicht (Beschluss des OLG Brandenburgvom 16.04.2013).
- Laut Runderlass* muss die betroffene Person vor Atemalkoholmessung ausdrücklich über die Freiwilligkeit belehrt werden. Es ist zu eröffnen, welche Straftat oder Ordnungswidrigkeit zur Last gelegt wird, der Ablaufund Zweck der Messung sind zu erläutern und auf die Folgen einer Weigerung hinzuweisen.
Einsatz von DV-Anwendungen und Informationssystemen
Führungs- und Einsatzmittel
- ELBOS: EinsatzLeitsystem fürBehörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben.
- INPOL: Polizeiliches Informationssystem des BKA, BuPol, Zoll, Landespolizeien für überregionale Fahndungsersuchen.
- POLAS: Polizeiliches Auskunftssystem, in INPOL integriert (Land Brandenburg).
- SIS: Schengener Informationssystem, in INPOL integriert, für Fahndungsdatenbanken zum Wegfall der Binnengrenzkontrollen.
- Comvor: Computergestützte Vorgangsbearbeitung zur Erfassung polizeilicherTätigkeiten mit Recherchefunktionen.
- SC-OWI: Erfassung und Bearbeitung von Ordnungswidrigkeiten (Schwerpunkt Straßenverkehrsrecht) in Polizeidienststellen und der Zentralen Bußgeldstelle.
- ED-Di: Erkennungsdienst digital.
- GISPolBB: Geoinformationssystem der Polizei Brandenburg.
- FERIS: Fahrerlaubnisrechtliches Informationssystem.
- FINAS: Fahrzeugidentifizierungs- und Auswertesystem.
- Luna: Leuchtendatei fürUnfallnachforschungen.
- Gefahrgutinformationssysteme: Z.B. Transec, TUIS.
- AZR: Ausländerzentralregister der Ausländerbehörden.
- LMR/EWO: Landesmelderegister.
Zentrales Verkehrsinformationssystem (ZEVIS)
- Dateien des Kraftfahrtbundesamtes.
- Schnittstelle zu INPOL.
- Abfragen zu Fahrzeugen, Haltern und Fahrerlaubnissen.
- Register der örtlichen Straßenverkehrsbehörden.
- Europäisches Fahrzeug- und Führerscheininformationssystem (Eucaris).
Zentrales Fahrzeugregister (ZFZR)
- Abfrage mit Angaben zu Kennzeichen/FIN.
- Abfrage von Fahrzeugen zu einer Person/Firma.
- Erweiterte Fahrzeuganfrage.
- Erweiterte Auskunft von technischen Typdaten.
Fahreignungsregister (FAER) - ehem. VZR
- Abfrage von Fahrerlaubnis-Einschränkungen.
- Online-Abfrage von Bußgeldbescheiden zu einer Person.
Zentrales Fahrerlaubnisregister (ZFER)
- Abfrage von Fahrerlaubnissen.
Zentrales Kontrollgerätkartenregister (ZKR)
- Abfrage von Kontrollgerätkarten.
Tachonet-System (TACHOnet)
- Abfrage von ausländischen Kontrollgerätkarten (Personalien-FS-Nummer).
- Abfrage von ausländischen Kontrollgerätkarten (Kartennummer).
Online-Zugriff auf Informationssysteme
- BMI - INPOL: bmi.bund.de
- BKA Fahndungs- und Informationssysteme: bka.de
- KBA ZEVIS: kba.de
Praktische Anwendung bei der Verkehrsüberwachung
- Halterabfrage zu einem amtlichen Kennzeichen (ZEVIS) nach § 36 II StVG.
- Fahndungsabfrage zu einem amtlichen Kennzeichen (INPOL) nach § 40 PolG BB.
- Überprüfung der Zulassungsbescheinigung Teil 1 und der FIN sowie der amtlichen Kennzeichen.
Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
- § 13 Abs. 6 FZV: Die Zulassungsbescheinigung Teil I ist vom Fahrzeugführer mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
- Inhalt: Datum der Erstzulassung, Hersteller, Typ, Variante/Version, Farbe, Kennzeichen, uvm.
Überprüfung der Hauptuntersuchung (TÜV-Plakette)
- Die TÜV-Plakette zeigt dasAblaufjahr in der Mitte und den Ablaufmonat oben in einer 12-Uhr-Position an. Die Farbe der Plakette wechselt jährlich.
Überprüfung mitzuführender Gegenstände nach § 31b StVZO
Führer von Fahrzeugen sind verpflichtet, zuständigen Personen auf Verlangen folgende mitzuführende Gegenstände vorzuzeigen und zur Prüfung auszuhändigen:
- Feuerlöscher (§ 35g Abs. 1 StVZO).
- Erste-Hilfe-Material (§ 35h Abs. 1, 3 und 4 StVZO).
- Unterlegkeile (§ 41 Abs. 14 StVZO).
- Warndreiecke und Warnleuchten (§ 53a Abs. 2 StVZO).
- Warnweste (§ 53a Abs. 2 StVZO).
- Tragbare Blinkleuchten(§ 53b Abs. 5 StVZO) und windschiefe Handlampen (§ 54b StVZO).
- Leuchten und Rückstrahler (§ 53b Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 2 und Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 2 StVZO).
Hinweis zu Erste-Hilfe-Material (§ 35h StVZO)
Die DIN 13164:2022, die zwei Atemschutzmasken vorsieht, ist derzeit nicht Bestandteil der gültigen Fassung von § 35h StVZO. Eine Nachrüstpflicht besteht nicht, und das Fehlen von Schutzmasken istkein Mangel.
Überprüfung der Fahrerlaubnis (§ 4 FeV)
Die Fahrerlaubnis ist durch einen gültigen Führerschein nachzuweisen. Dieser ist mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
- Überprüfung des gültigen Führerscheins (Berechtigung) inkl. Beschränkungen und Auflagen.
- Überprüfung der Fahrtauglichkeit/Fahrtüchtigkeit.
- Abfrage von Fahrerlaubnissen (seit 1999 erteilt) im Zentralen Fahrerlaubnisregister (ZFER) nach §§ 49, 50 i.V.m. § 52 StVG.
- Abfrage von Fahrerlaubnis-Einschränkungen im Fahreignungsregister(FAER) – ehem. VZR nach §§ 49, 50 i.V.m. § 52 StVG.
Aufbau des Führerscheins
- Vorderseite: Name, Vorname, Geburtsdatum und -ort, Ausstellungsdatum der Führerscheinkarte, Ablaufdatum, ausstellende Behörde, Führerscheinnummer, Lichtbild, Unterschrift, (Wohnort in DE nicht vorgesehen), Führerscheinklassen.
- Rückseite: Sämtliche Fahrerlaubnisklassen, Datum der Erteilung, Gültigkeitsdatum befristeter Klassen, Beschränkungen und Zusatzangaben in codierter Form (Schlüsselzahlen), Feld für Eintragungen anderer Mitgliedstaaten.
Schlüsselzahlen für Eintragungen in den Führerschein
- Grundlage: Anlage 9 FeV (zu § 25 Abs. 3 FeV).
- Harmonisierte Schlüsselzahlen der Europäischen Union bestehen aus zwei Ziffern.
- Nationale Schlüsselungenbestehen aus drei Ziffern und gelten nur im Inland.
- Beispiele: 01 (Sehhilfe), 05 (Fahrbeschränkung aus med. Gründen), 10 (angepasste Schaltung) etc.
Zusätzliche Berechtigungen
Für bestimmte Fahrzeuge oder Tätigkeiten sind zusätzliche Berechtigungen erforderlich:
- Fahrerkarte für Berufskraftfahrer.
- BF3 für Begleitfahrzeuge mit Wechselverkehrszeichen für Schwerlast- und Großraumtransporte.
- ADR-Bescheinigung (Gefahrgutführerschein).
- Fahrer von PKW zur gewerblichen Personenbeförderung (Mietwagen, Taxis, Linienverkehr) benötigen eine zusätzliche Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung.
- Dienstfahrzeuge der Bundeswehr und Polizei (Dienstfahrerlaubnis).
Bundeseinheitlicher Tatbestandskatalog (BT-KAT-OWI)
- Wird vom Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) herausgegeben.
- Enthält einheitliche Regelsätze für Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr.
- Gewährleistet die gleiche Ahndung von Verkehrsverstößen in ganz Deutschland.
- Ist eine Ergänzung der BKatV, die Höhe der Sanktionen richtet sich nach der offiziellen Bußgeldkatalog-Verordnung.
Aufbau der bundeseinheitlichen Tatbestandsnummer (TBNR)
Die TBNR besteht aus 6 Ziffern:
- 1. Ziffer: Vorschrift, in der die OWi enthalten ist (1=StVO, 2=FeV, 3=StVZO, 4=StVG, 5=Ferienreiseverordnung, 6=IntKfzV, 7=Tabellen, 8=Reserve, 9=Auffangtatbestand).
- 2. und 3. Ziffer: Paragraph des Tat- bzw. Grundtatbestandes.
- 4., 5. und 6. Ziffer: Kenn-Nr. des Einzeltatbestandes (z.B. 999 bei Überschreiten von 99 benennbaren Verstößen).
Tabellen
Folgende Tatbestände sind zusätzlich in Tabellenform dargestellt:
- Geschwindigkeitsüberschreitungen.
- Abstandsunterschreitungen.
- Halte- und Parkverstöße.
- Überladungen.
Tateinheit
- Liegt vor, wenn mehrere Verstöße zur selben Zeit, am selben Ort von derselben Person im Zusammenhang mit dem Führen eines Fahrzeuges begangen werden („Handlungseinheit“).
- Beispiele:
- Technisch mangelhaftes Fahrzeug und während der Fahrt begangene StVO-Verstöße.
- Mangelhafte Bereifung und Überholen im Überholverbot.
- Überladung, mangelhafte Bremsanlage und zu hohe Geschwindigkeit.
Tatmehrheit
- Liegt vor, wenn die betroffene Person durch mehrere selbstständige Handlungen mehrere Tatbestände erfüllt oder denselben Verstoß mehrmals begangen hat („Handlungsmehrheit“).
- Beispiele:
- Nichtvornahme der Eintragung in das Schaublatt und während der Fahrt begangene Überholverstöße.
- Fahrt mit mangelhaftenReifen und unterlassene Anmeldung zur Hauptuntersuchung.
- Unterlassen des Gurtanlegens und Geschwindigkeitsverstoß.
- Unterlassen des Gurtanlegens und Abstandsverstoß.
- Unterlassen der Hauptuntersuchung und der Abgasuntersuchung.
Grundsatz für alle Übungstage im Rahmen der Verkehrslehre
Jede erkannte oder festgestellte Verkehrsordnungswidrigkeit ist (vollumfänglich) zu ahnden!
Dies dient der Übung und soll einenhohen Lerneffekt in der Anwendung wichtiger Handlungen erzielen.
Tipps und Hinweise für Studium und Praxis
- Felix Kralik (Youtube) - Kanal zu praktischer Verkehrslehre/Verkehrsrecht.
- Streifenhelfer der GdP als APP (auch DPolG).
- BET Explorer (Bundeseinheitlicher Tatbestandskatalog) als APP.
- Polizei - Repetitorium zu Verkehrslehre, Jochen Borst.
- Rodorf - polizeiliches Grundlagenwissen.
Lehrveranstaltung 3.1.9.: Grundlagen der Verkehrsüberwachung – Ziele und Methoden
Diese Lehrveranstaltung beleuchtet die Bedeutung, Arten und Formen der polizeilichen Verkehrsüberwachung sowie aktuelle Forschungsergebnisse, um Studierende auf die effiziente Durchführung von Verkehrskontrollen vorzubereiten.
Lernziele
Die Studierenden kennen die Bedeutung und den Stellenwert der polizeilichen Verkehrsüberwachung, können hieraus die Notwendigkeit von Verkehrskontrollen ableiten und diese nach den geltenden polizeilichen Standards durchführen.
Ablauf der Vorlesung
- Grundlagen Verkehrsüberwachung.
- Arten und Formen der Verkehrsüberwachung.
- Forschungsergebnisse zur Verkehrsüberwachung.
- Selbststudium und Vorbereitung Lehrgespräch.
Grundlagen derVerkehrsüberwachung
- Definition: Verkehrsüberwachung umfasst alle Maßnahmen zur Durchsetzung der Verkehrsregeln und zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit.
- Grundannahmen und Grundaussagen: Die polizeiliche Verkehrsüberwachung reduziert signifikant dieAnzahl der Verkehrsunfälle und mindert deren Folgen.
Statistiken zur Verkehrsüberwachung (Brandenburg, 2023/2024)
| Verkehrsverstoß | 2023 | 2024 | Veränderung (2023 zu 2024) |
| Geschwindigkeitsverstöße | 1.301.810 | 1.514.926 | +50,5 % (Datenfehler? Quelle gibt nur +% für Abstandsverstöße an) |
| Gurt-/Helmpflichtverstöße | 6.326 | 5.080 | -19,7% |
| Abstandsverstöße | 3.767 | Daten nicht angegeben | +50,5 % |
| Vorfahrts-/Rotlichtverstöße | 8.696 | 7.008 | -19,4% |
| Alkoholverstöße | 4.363 | 3.837 | -12,1% |
| Verstöße gewerblicher Personen- und Güterverkehr | 24.218 | Daten nicht angegeben | +1,7 % |
Quelle: Verkehrsunfallbilanz 2024 - Pressekonferenz des MIK und PP vom 20.02.2024
Erlass Verkehrsüberwachung durch die Polizei: Ziele und Aufgaben
Die Verkehrsüberwachunghat folgende Ziele:
- Anhaltende positive Verhaltensänderungen bei Verkehrsteilnehmern bewirken.
- Verkehrsuntüchtige Personen von der Verkehrsteilnahme abhalten.
- Teilnahme von verkehrsunsicheren Fahrzeugen odersolchen, die die Umwelt unzulässig beeinträchtigen, verhindern.
- Gefahrenquellen/sonstige Mängel im Verkehrsraum erkennen und beseitigen.
Die Verkehrsüberwachung wird durch das Polizeipräsidium des Landes Brandenburg und unterstützend durch den Zentraldienst der Polizeimit seiner Zentralen Bußgeldstelle durchgeführt (§ 1 VOWiZustV vom 19. November 2020).
Grundlagen der Verkehrsüberwachung nach Erlass
- Verkehrsüberwachung soll Verkehrsunfällereduzieren und Unfallfolgen mindern.
- Sie orientiert sich an den wesentlichen Unfallursachen.
- Der Schutz schwächerer Verkehrsteilnehmer genießt besondere Bedeutung.
- Die Wirksamkeit ist regelmäßig zu überprüfen (PDV 100, Nr. 3.25.3.1).
Überwachungsschwerpunkte
- Verhalten, Eignung und Berechtigung von Verkehrsteilnehmern:
- Geschwindigkeitsüberschreitungen, Alkohol-/Drogenfahrten, Vorfahrts-/Rotlichtverstöße, ungenügender Sicherheitsabstand, unzulässiges Überholen, Fehler beim Fahrstreifenwechsel, Fehlverhalten gegenüber Fußgängern/Fahrradfahrern, Fehler beim Ab-/Einbiegen, Ablenkung durch elektronische Geräte, Nichtanlegen des Sicherheitsgurtes, Beeinträchtigung durch körperliche/geistige Mängel, Prüfen gültiger Fahrerlaubnisse.
- Zustand, Ausrüstung, Beladung, Besetzung und Zulassung von Verkehrsmitteln:
- Ordnungsgemäße Zulassung, verkehrs-/betriebssicherer Zustand, technische Mängel, Fristen der Hauptuntersuchungen, Mitführen vorgeschriebener Ausrüstungsgegenstände, Ladungssicherung, Einhaltung zulässiger Gesamtgewichte/Abmessungen, erforderliche Fracht-/Begleitpapiere.
- Einheit von Bau und Betrieb des Verkehrsraumes:
- Straßenzustand (Oberfläche, Sicht, Hindernisse, Baustellen), Erkennbarkeit und Wirksamkeit der Beschilderung, Belastungen an Verkehrsknoten/Strecken.
- Beachten der Verkehrssicherungspflicht.
- Einhalten der den Umweltschutz fördernden rechtlichen Bestimmungen im Verkehr.
Strategische Aspekte
- Verdeckte und offene Maßnahmen: Der Einsatz verdeckter Maßnahmen sollte mit Öffentlichkeitsarbeit verdeutlicht werden.
- Verkehrserzieherisches Gespräch: Bei festgestellten Verstößen sollte immer ein Gespräch mit dem Verkehrsteilnehmer geführt werden, um Hintergrundwissen zu vermitteln.
- Abstimmung zwischen polizeilicher und kommunaler Verkehrsüberwachung.
Begriffsbeschreibungen
- Verkehrsteilnehmer: Wer sich im öffentlichen Verkehrsraum aufhält und sich physisch und unmittelbar durch Tun oder Unterlassen verkehrserheblich verhält.
- Verkehrsmittel: Alle straßen- und schienengebundenen Landfahrzeuge, die durch Motor- oder Muskelkraft angetrieben werden.
- Verkehrsraum: Alle Flächen, die der Allgemeinheit wegemäßig (Widmung) oder tatsächlich (faktisch) für Verkehrszwecke offenstehen, unabhängig von Eigentumsverhältnissen.
Ausgewählte Bereiche der Verkehrsüberwachung und eingesetzte Mittel
- Geschwindigkeitsüberwachung: LIDAR-Messgeräte, Lasermessgeräte (Handlaser LTI 20_20), Einseitensensoren, videobildbasierte Abstandmessung von Brücken, Nachfahren, Fahrtenschreiber (analog/digital), Video-Fahrzeuge.
- Abstandsüberwachung: Personenbeweis (ggf. mit Foto/Video), videobildbasierte Abstandmessung von Brücken, Video-Fahrzeuge, Drohnen.
Einsatzmittel Beispiele
- 13x PoliScan-Anlagen, 5x Messkabinen für PoliScan Anlagen, 9x ESO-Anlagen, 4x Videowagen.
- 8x Enforcement Trailer (VET), 1x Verkehrskontrollsystem (VKS 4.5).
- Atemalkoholmessgeräte: Dräger Alcotest 9510, Dräger Alcotest6000.
- Laser-Geschwindigkeitsmesssysteme: LTI 20/20 TruSpeed, Leivtec XV3.
Integrativer Ansatz der Verkehrsüberwachung (Kriminalprävention)
Bei Verkehrskontrollen sind auchKriminalpräventionsbelange zu berücksichtigen:
- Aufnahme von Verdachtsmomenten zu Straftätern und Täterfahrzeugen.
- Fahndung nach Personen und Sachen (INPOL-Abfragen).
- Ziel: Festnahme von Straftätern (Haftbefehle, Aufenthaltsermittlungen).
- Sicherstellung von Gegenständen (Betäubungsmittel, Waffen etc.).
- Logistik der organisierten Kriminalität beeinträchtigen/stören.
- Entdeckungsrisiko für Straftäter erhöhen.
- Stärkung des subjektiven Sicherheitsgefühls der Bevölkerung.
Zusammenarbeit mit anderen Stellen
Enge Zusammenarbeit ist erforderlich mit:
- Ordnungsbehörden (für Verkehrsüberwachungsaufgaben).
- Straßenverkehrsbehörden.
- Bundesamt für Güterverkehr.
- Dienststellen des Landesamtes für Arbeitsschutz.
- Abfallwirtschaftsbehörden.
- Bundespolizei und Zoll.
- Autobahn GmbH des Bundes (seit01.01.2021 zuständig für Autobahnen, Niederlassung Nordost.
Arten und Formen der Verkehrsüberwachung
Arten der Verkehrsüberwachung
- Allgemeine Verkehrsüberwachung: Im täglichen Dienst (Verkehrsregelung, Präsenz, automatisierte VÜ; Kommune).
- Zielgerichtete Verkehrsüberwachung: Geplant, auf wirkungsvolle Verkehrsunfallverhütung ausgerichtet, Beeinflussung des Verkehrsteilnehmers.
- SpezialisierteVerkehrsüberwachung: Verkehrsrechtliche Spezialgebiete (Fahrzeugarten, internationaler Güterverkehr), Einhaltung bedeutsamer Sozialvorschriften des gewerblichen Personen- und Güterverkehrs und Gefahrguttransporte.
Formen der Verkehrsüberwachung
- Fußstreifen/Fahrradstreifen: Prävention bzw. Verbesserung des Sicherheitsgefühls, geeignet zur Überwachung des Fußgänger-/Fahrradverkehrs.
- Motorisierte Streifen: Wichtigste Einsatzform (Fustkw, Krad, Fahrrad), verschiedene taktischeEinsatzvarianten, z.B. Zusammenwirken mehrerer Streifen, Einsatz technischer Überwachungsgeräte, Kombination mit Fuß-/Fahrradstreifen.
- Stationäre Kontrollen: Überprüfung von Verkehrsteilnehmern und Verkehrsmitteln an geeigneten Stellen.
- Kräfteintensiv (Anhalten, Einweisung, Sicherung, Führung, Beobachtung).
- Zeitliche und räumliche Ausweichmöglichkeiten sind zu berücksichtigen.
- Schwerpunktkontrollen (Zielgruppen, Örtlichkeiten, Anlässe).
- Großkontrollen(Standkontrollen auf Hauptverkehrsachsen).
- Polizeihubschrauber- und Drohneneinsatz: Zur Verkehrsüberwachung auf Bundesautobahnen und autobahnähnlich ausgebauten Straßen, Kontrolle und Dokumentation von Verkehrsstraftaten und schwerwiegenden Ordnungswidrigkeiten.
- Gemischte Einsatzformen: Kombination verschiedener, ggf. mobiler/stationärer und offener/verdeckter Einsatzformen, besonders geeignet für die Verkehrsüberwachung auf Strecken und in Gebieten.
Forschungsergebnisse zur Verkehrsüberwachung
- Sichtbare Verkehrsüberwachung ist entscheidend für Verhaltensänderungen.
- Stationäre/ortsfeste Überwachung wirkt nur punktuell (ca. 500m).
- Mobile Kontrollen wirken nur ca. 300m.
- Das Mitfahren hat den größten Effekt auf die Anpassung an Regeln.
- Automatisierte Verkehrsüberwachung hat das größte Potenzial für Effizienz und Effektivität, hat aber Nachteile (kein verkehrserzieherisches Gespräch, keine sofortige Sanktion, schlechtesImage).
- Ein Rückgang um 50% der Verkehrsunfälle könnte erreicht werden, wenn alle sich an Regeln halten.
- Eine Senkung der Durchschnittsgeschwindigkeit um 5 km/h führt zu einer Unfallsenkung von 15% (European Safety Council ETSC,1999).
- Die Gefahr der Entdeckung und Bestrafung beeinflusst die Normakzeptanz (Abschreckungsprinzip).
- Nur ein intensiver Kontrolldruck (jeder 6. Auffällige muss sanktioniert werden) reduziert die gefahrene Geschwindigkeit (Studie von SIGRIST, 2001).
- Hot Spots Policing: Gezielter Einsatz von Polizeikräften an kriminellen Schwerpunkten führt zu einer signifikanten Reduzierung von Straftaten.
- VerstärkteKontrollen: Gruppeneinsätze der Verkehrspolizei mit neuester Technik zur Senkung der Unfallquoten.
Arbeitsauftrag und Selbststudium
Für das kommende Lehrgespräch sind folgende Inhalte zu erarbeiten:
- Welche Anhalte- und Kontrollgrundsätze sind bei Maßnahmen der Verkehrsüberwachung zu beachten?
- Welche Fahrzeuge dürfen nicht kontrolliert werden und wie ist mit Angehörigen des diplomatischen/konsularischen Korps umzugehen?
- Was sind Sonderrechte im Sinne des Erlasses undnach der StVO und wie können und müssen sie bei Verkehrsüberwachungsmaßnahmen angewandt und genutzt werden?
Diese Fragen können auch in Gruppenarbeit beantwortet und präsentiert werden.
Materialien für das Selbststudium
- Felix Kralik (Youtube), Streifenhelfer App, BET Explorer App, Polizei-Repetitorium von Jochen Borst, Rodorf Online-Ressourcen.
- Lehrvideos zu Verkehrskontrollen von Sat.1, Kabel 1, ARD.
- Erlass Verkehrsüberwachung durch die Polizei (MIK, aktualisiert 05.08.2021).
- Strategisches Leitpapier „Verkehrssicherheitsarbeit der Polizei 2030“ (06. August 2024).
- Verkehrssicherheitsarbeit des Polizeipräsidiums Land Brandenburg - Ausrichtung 2025.
Fazit
Das objektive und subjektive Entdeckungsrisiko müssen hoch sein, um ein nachhaltig regelkonformes Verhalten der Verkehrsteilnehmer zu bewirken.Dies kann nur durch das konsequente Agieren aller Polizeibediensteten gewährleistet werden. Kontrolle und Ahndung sind somit Aufgabe jedes Polizeibediensteten.
Empezar cuestionario
Prueba tus conocimientos con preguntas interactivas